Verwaltungs- und Benutzungsordnung des IMGB
Der Verwaltungsrat der Universität Heidelberg und der Verwaltungsrat
der Universität Mannheim haben aufgrund § 28 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg am 17.12.1998 und am
16.12.1998 die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung
beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat
seine Zustimmung mit Erlaß vom 05.10.1998 erteilt.
1. Abschnitt
Verwaltungsordnung
§ 1 Rechtsstatus
Das
Institut für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht,
Gesundheitsrecht und Bioethik (IMGB) ist eine gemeinsame
wissenschaftliche Einrichtung der Juristischen Fakultät der Universität
Heidelberg und der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität
Mannheim. Das Institut hat seinen Sitz in Mannheim.
§ 2 Aufgaben
Das
Institut betreibt im Zusammenwirken mit der Juristischen Fakultät der
Universität Heidelberg und der Fakultät für Rechtswissenschaft der
Universität Mannheim Forschung und Lehre im Bereich des deutschen, des
europäischen und des internationalen Medizinrechts, Gesundheitsrechts
und der Bioethik. Seine Aufgaben umfassen das Zivilrecht, das
öffentliche Recht und das Strafrecht, und zwar jeweils unter
Einbeziehung der Rechtsvergleichung.
Zu diesem Zweck soll das Institut insbesondere
- die sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für interdisziplinäre Forschungsvorhaben bereitstellen,
- die fachliche Zusammenarbeit mit den Institutionen des Medizin- und Gesundheitswesen und der biomedizinischen Forschung im In- und Ausland pflegen und hierbei die Transformation wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis fördern.
- für die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in seinen Aufgabengebieten sorgen,
- nationale und internationale Tagungen durchführen,
- zu Gesetzesvorhaben und sonstigen nationalen und internationalen Regelungsvorhaben Stellung nehmen,
- eine wissenschaftliche Bibliothek, die von einer bibliothekarischen Fachkraft geführt wird, unterhalten und den Benutzern zugänglich machen, unbeschadet der Rechte des Direktors der Universitätsbibliothek Mannheim (§ 30 UG),
- in Lehre, Forschung und Weiterbildung an den Standorten beider Fakultäten tätig werden und an die Öffentlichkeit treten.
§ 3 Organe des Instituts
Organe des Instituts sind das Direktorium und der Vorstand.
§ 4 Direktorium
- Das Direktorium des Instituts besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Bis zu drei der Mitglieder werden vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und bis zu drei der Mitglieder vom Fakultätsrat der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim gewählt. Wählbar sind Professorinnen und Professoren, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen sind.
- Die Amtszeit der Direktoren beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Das Direktorium berät und beschließt über das vom Vorstand aufgestellte Programm der Institutsarbeit, über die Durchführung von Forschungsvorhaben sowie über die Beantragung und Verwendung der Sach- und Personalmittel des Instituts sowie der dem Institut zugewiesenen Personalstellen.
- Die Versammlung des Direktoriums findet nach Einberufung durch den Geschäftsführenden Direktor mindestens einmal im Semester statt. Auf Antrag von zwei Direktoren ist eine weitere Versammlung einzuberufen. Den Vorsitz führt der Geschäftsführende Direktor.
- Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführenden Direktors.
- Soweit kein Mitglied des Direktoriums widerspricht, können eilbedürftige Entscheidungen im Umlaufverfahren getroffen werden.
§ 5 Vorstand
- Das Institut wird von einem Vorstand kollegial geleitet. Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Direktor und seinem Stellvertreter. Jeder der beiden das Institut tragenden Fakultäten soll im Vorstand vertreten sein.
- Der Geschäftsführende Direktor und sein Stellvertreter werden vom Direktorium gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Geschäftsführende Direktor vertritt das Institut gegenüber Dritten. Er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und des Vorstands. Er ist Vorgesetzter der dem Institut zugeordneten Mitarbeiter und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit diese nicht von der die Mittel zur Verfügung stellenden Institution oder durch Beschluß des Direktoriums einem der Direktoren zugeordnet sind.
- Der Geschäftsführende Direktor vertritt das Institut gemäß § 25 Abs. 2 Universitätsgesetz in dem Fakultätsrat, dem er angehört; entsprechendes gilt für den stellvertretenden Geschäftsführenden Direktor.
- Der Geschäftsführend Direktor übt vorbehaltlich des § 104 Satz 2 Universitätsgesetz in den Räumen des Instituts das Hausrecht aus.
§ 6 Beirat
Zur
beratenden Unterstützung der Arbeit des Instituts kann das Direktorium
einen Beirat bilden. Dem Beirat können Personen aus Wissenschaft,
Wirtschaft und aus dem öffentlichen Leben angehören, die den Zielen des
Instituts besonders verbunden sind. Durch den Beirat soll auch
gewährleistet werden, daß das Institut insbesondere mit den an den
Universitäten Heidelberg und Mannheim gepflegten Forschungsrichtungen
Medizin, Psychologie, Gesundheitsmanagement, Gesundheitsökonomie,
Philosophie und Theologie wissenschaftlich-interdisziplinär verbunden
ist.
§ 7 Zentrale Verwaltungsaufgaben, Finanzmittel, Personal
Das
Institut erledigt alle bei ihm anfallenden Verwaltungsarbeiten,
insbesondere die interne Verteilung und Bewirtschaftung der dem Institut
zugewiesenen Haushalts- und Personalmittel. Im übrigen fallen die
Entscheidungen in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten
des Instituts in die Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung
der Universität Mannheim bzw. entsprechend der Herkunft der Mittel bzw.
Personalstellen in diejenige der Universität Heidelberg. Eine
Übertragung dieser Zuständigkeit auf das Institut ist zulässig; § 9
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
2. Abschnitt
Benutzungsordnung
§ 8 Benutzung, Benutzerkreis
- Mitglieder der Universität Heidelberg und der Universität Mannheim, deren Studien-, Forschungs- oder Arbeitsbereich dem Institut zuzuordnen ist oder die nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle Forschung und Lehre im Aufgabenbereich des Instituts betreiben, sind berechtigt, das Institut entsprechend den vorhandenen sachlichen, finanziellen und räumlichen Möglichkeiten zu benutzen. Die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben unberührt.
- Andere Personen können vom Geschäftsführenden Direktor als Benutzer zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der in Absatz 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Benutzung des Instituts durch Mitglieder der Universitäten Heidelberg bzw. Mannheim im Rahmen der Nebentätigkeit. Die Benutzung kann zeitlich und sachlich beschränkt werden.
- Die nähere Ausgestaltung der Benutzungsregelungen trifft der Vorstand des Instituts.
§ 9 Ausschluß von der Nutzung
Nutzungsberechtigte,
die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- oder
Hausordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen
begehen, können vom Direktorium oder in Eilfällen vom Geschäftsführenden
Direktor zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung unter
schriftlicher Angabe der Gründe ausgeschlossen werden. Der Ausschluß
berührt die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen
nicht. Dem Benutzungsberechtigten stehen Schadensersatzansprüche auf
Grund des Ausschlusses nicht zu.
3. Abschnitt
§ 10 Inkrafttreten
Die
Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre
Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt in
den Mitteilungsblättern der Rektoren der Universitäten Heidelberg und
Mannheim.